Im Jahr 2023 feiern wir den Karfreitag am 7. April 2023. Dies bedeutet daher, dass aufgrund der derzeit gesetzlichen Regelungen der persönliche Feiertag im Rahmen des Urlaubsanspruches für den Karfreitag bis längstens 7.1.2023 beim jeweiligen Dienstgeber/jeweiligen Dienstgeberin schriftlich bekannt werden muss. Dies genügt vollkommen formlos, wie beispielsweise: “Ich nehme als persönlichen Feiertag im Jahr 2023 den Karfreitag, 7. April 2023, in Anspruch.“ |